Multiplex-PCR zum Nachweis akuter respiratorischer Infektionen

Molekularbiologie

Mit Beginn der kälteren Jahreszeit beobachten wir wieder eine Zunahme an Atemwegsinfektionen. Nicht nur SARS-CoV-2, sondern auch andere virale und bakterielle Erreger, wie zum Beispiel Mykoplasmen und Pneumokokken und möglicherweise auch bald Influenza-Viren, treten vermehrt auf. Nur eine zeitnahe Diagnosestellung des verursachenden Erregers ermöglicht eine zielgerichtete Therapie und notwendige Hygienemaßnahmen, insbesondere bei Risikopatienten.

Wir bieten Ihnen daher die Diagnostik mit der Multiplex-PCR „Respiratorische-Erreger-DNA/RNA“ an.

Das Multiplex Panel „Respiratorische-Erreger-DNA/RNA“erfasst im Einzelnen:

Bakterien:
Mycoplasma pneumoniae, Chlamydia pneumoniae, Legionella pneumophila, Haemophilus influenzae, Streptococcus pneumoniae, Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis


Viren: 
SARS-CoV-2, Influenza-Virus A und B, Parainfluenza-Virus Typ 1–4, Respiratory-Syncytial-Virus (RSV), Adenovirus, humanes Metapneumovirus, Rhinovirus

  • Die Ergebnisse der PCR werden innerhalb von 24 Stunden nach Probeneingang im Labor an Sie übermittelt. Die PCR-Untersuchung wird werktags täglich durchgeführt.
  • Bei dringendem Verdacht auf eine bakterielle Infektion sollte zusätzlich ein kultureller Erregernachweis aus Sputum oder einem anderen respiratorischen Sekret angestrebt werden, damit bei Bakteriennachweis eine Empfindlichkeitsprüfung durchgeführt werden kann.

In Ergänzung zum „Multiplex-Panel Respiratorische-Erreger-DNA/RNA“ steht ein Kombi-Multiplex-PCR-Panel zur Verfügung, mit dem gleichzeitig SARS-CoV-2, Influenza A, Influenza B und RSV differenziert nachgewiesen werden können.

Hinweise zu Präanalytik

Probenmaterial

Nasen-/Rachenabstrich, Sputum, bronchoalveoläre Lavage, sonstige respiratorische Sekrete

Methode

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Probentransport

Standardtransport

Das „Respi-Panel“ ist als Kassenleistung im EBM abrechenbar und nach der Ausnahmekennziffer 32006 vom Budget befreit!

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

* Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 596. Sitzung am 15. Juni 2022 zu Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2022: „Die Gebührenordnungsposition 32851 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32589, 32592, 32595, 32600, 32604, 32609, 32622, 32625, 32628, 32704, 32786 bis 32789, 32839 und 32842 berechnungsfähig."

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