Infektionsdiagnostik

SARS-CoV-2: Antikörper-Tests bei Bezug auf klinische Symptomatik abrechenbar

Ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt ist in der Regel der direkte SARS-CoV-2-Nachweis mittels PCR nicht mehr möglich. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann dann indirekt durch serologische Verfahren nachgewiesen werden. Mittlerweile stehen sehr sensitive und ausreichend spezifische Antikörper-Tests zur Verfügung, so dass eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion zweckmäßig sein kann.

Zwei Blutproben in Bezug auf klinische Symptomatik sind notwendig

Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die erste Probe sollte nicht vor der ersten und die zweite Probe nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden, da IgG-Antikörper frühestens ab einer Woche, im Median nach zwei Wochen und mit großer Wahrscheinlichkeit ab drei Wochen nach Symptombeginn nachweisbar sind.

Die Blutprobe muss in demselben Labor untersucht werden. Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen sollten aufgrund der deutlich niedrigeren Spezifität und Sensitivität nicht durchgeführt werden.

Bei der aktuellen niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland ist die Spezifität des serologischen Verfahrens nicht ausreichend. Daher sollte eine Prüfung der Immunität ohne direkten zeitlichen Bezug zu klinischen COVID-19-Symptomen nicht durchgeführt werden. Sie ist in solchen Fällen keine vertragsärztliche Leistung.

SARS-CoV-2-Antikörper-Nachweis ist meldepflichtig

Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis und ist durch den veranlassenden Arzt (§6 IfSG) und auch dem Laborarzt (§7 IfSG) namentlich dem Gesundheitsamt zu melden.

Abrechnung mit den Ziffern 88240 und 32641

Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden diese Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig. Schnellteste können nicht abgerechnet werden.

Die serologische Testung auf SARS-CoV-2 steht in der Limbach Gruppe zur Verfügung.

PDF Download: Serologischer Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

*Bildquelle: www.scientificanimations.com/wiki-images/

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne:
infektionsdiagnostik@limbachgruppe.com

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