Auf Basis der neuen Testverordnung des Bundes vom 08.03.2021, besteht ein Anspruch auf Varianten-PCR bei begründetem Verdacht nach positivem Nukleinsäurenachweis. Um die Beauftragung der variantenspezifischen PCR bei positiven SARS-CoV-2 Ergebnissen zu erleichtern, haben wir Ihnen den aktuellen Stand zusammengestellt, den wir regelmäßig für Sie aktualisieren.
Grundsätzlich gilt, dass Sie für die Beauftragung der Untersuchung auf VOC auf dem Anforderungsbeleg vermerken: „+ggf. Varianten-PCR“.
Die können Sie in Zusammenarbeit mit dem MVZ Labor Dr. Limbach & Kollegen Heidelberg folgendermaßen umsetzen.
Für die elektronische Laboranforderung mit Order-Entry-Systemen:
Das o.g. Vorgehen ist in den Order-Entry-Systemen entsprechend umgesetzt. Somit beauftragen Sie bei der Anforderung der SARS-CoV-2-PCR-Diagnostik simultan auch ggf. die Varianten-PCR bei positivem Testergebnis durch Anforderung der Untersuchung „Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR), ggf. Virusvarianten“. Wünschen Sie keine Varianten-PCR, fordern Sie bitte die Untersuchung „Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR)“ an.
Für die Laboranforderung mit Anforderschein:
Für die Veranlassung der Varianten-PCR notieren Sie auf dem Anforderschein „+ggf. Varianten-PCR“ auf dem Freifeld rechts oberhalb des Praxisstempels (unabhängig des Formulars).
Bitte beachten Sie:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter den bekannten Kontaktdaten gerne zur Verfügung.